§ 1 SchuOG 1995

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)
    1. 1.Ziffer einsder folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Salzburg:
      1. a)Litera aVolksschulen,
      2. b)Litera bMittelschulen,
      3. c)Litera cSonderschulen sowie
      4. d)Litera dPolytechnischen Schulen;
    2. 2.Ziffer 2der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Z 1 angeführten Schulen bestimmt sind.der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Ziffer eins, angeführten Schulen bestimmt sind.
  2. (1a)Absatz eins aVom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Praxisschulen,
    2. 2.Ziffer 2öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie
    3. 3.Ziffer 3öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
  3. (2)Absatz 2Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Schulen sowie die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
  4. (3)Absatz 3Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen
    1. a)Litera aunter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage;
    2. b)Litera bunter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Bereitstellung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften einschließlich der Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten sowie die erforderliche Erstausstattung mit Einrichtung und Unterrichtsmitteln;
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Instandhaltung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Nachschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schul- oder Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schul- oder Hauswart, Reinigungspersonal, Heizer), bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher;
      3. cc)Sub-Litera, c, cbei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung;
    3. c)Litera cunter Teilung einer Schule die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als selbständige Schule;
    4. d)Litera dunter Stillegung einer Schule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit;
    5. e)Litera eunter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes, die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung;
    6. f)Litera funter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
      1. aa)Sub-Litera, a, agegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bindividuelle Lernzeit sowie jedenfalls
      3. cc)Sub-Litera, c, cFreizeit (einschließlich Einnahme der Verpflegung);
    7. g)Litera gunter Bildungsdirektion die Bildungsdirektion für Salzburg.
  5. (4)Absatz 4Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsdas Land für
      1. a)Litera adie Allgemeine Sonderschule St Anton in Bruck an der Großglocknerstraße,
      2. b)Litera bdie Volksschule, Mittelschule und Polytechnische Schule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg und
      3. c)Litera cdie Heilstättenschule Salzburg;
    2. 2.Ziffer 2die Gemeinden für die übrigen Schulen.
  6. (5)Absatz 5Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
  7. (6)Absatz 6Die mit der Stellung eines gesetzlichen Schulerhalters und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben einer Gemeinde fallen in ihren eigenen Wirkungsbereich.
  8. (7)Absatz 7Schulpflichtigen Kindern sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Schule berechtigt sind.
  9. (8)Absatz 8Die Beistellung der erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Personen obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt.Folgende Personen können für die Lernzeit eingesetzt werden:
    1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngLehrerinnen oder Lehrer für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit;
    2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die individuelle Lernzeit;
    3. ris-attachment://hauptdokument.img3is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe für die individuelle Lernzeit.
    Folgende Personen können für die Freizeit eingesetzt werden:
    1. ris-attachment://hauptdokument.img4is.pngLehrerinnen oder Lehrer;
    2. ris-attachment://hauptdokument.img5is.pngErzieherinnen oder Erzieher;
    3. ris-attachment://hauptdokument.img6is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Lernzeit;
    4. ris-attachment://hauptdokument.img7is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen); sowie
    5. ris-attachment://hauptdokument.img8is.pngandere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind. andere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.
  10. (9)Absatz 9Die Schulärzte bzw Schulärztinnen, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. Für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. § 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb.Die Schulärzte bzw Schulärztinnen, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. Für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. Paragraph 42, findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Absatz 3, Litera b, Sub-Litera, b, b,
  11. (10)Absatz 10Dem Land obliegt für öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen,
    1. 1.Ziffer einsdie Beistellung digitaler Endgeräte (§ 2 Abs 3 SchDigiG) als Arbeitsmittel für den IKT-gestützten Unterricht für Landeslehrpersonen,die Beistellung digitaler Endgeräte (Paragraph 2, Absatz 3, SchDigiG) als Arbeitsmittel für den IKT-gestützten Unterricht für Landeslehrpersonen,
    2. 2.Ziffer 2die Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (§ 4 SchDigiG) und der Landeslehrpersonen, unddie Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (Paragraph 4, SchDigiG) und der Landeslehrpersonen, und
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß § 6 Z 1 und 2 SchDigiG (Mobile Device Management und Fernverwaltung).die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß Paragraph 6, Ziffer eins und 2 SchDigiG (Mobile Device Management und Fernverwaltung).
  12. (11)Absatz 11Das Land Salzburg übernimmt in den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024
    1. 1.Ziffer einsfür öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, 50 % der Kosten der Softwarelizenzen zur Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß § 6 SchDigiG undfür öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, 50 % der Kosten der Softwarelizenzen zur Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß Paragraph 6, SchDigiG und
    2. 2.Ziffer 2für öffentliche Pflichtschulen 50 % der Kosten für diese Softwarelizenzen, wenn die jeweilige Schule bereits im Schuljahr 2020/2021 über entsprechende Lizenzierungen verfügte.
    3. 3.Ziffer 3Ab dem Schuljahr 2024/25 tragen die gesetzlichen Schulerhalter 100 % der Kosten für die Softwarelizenzen gemäß Z 1 und 2. Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach der Anzahl der Stammschullehrpersonen an den teilnehmenden Schulen. Die Anschaffung der Softwarelizenzen erfolgt zentral durch die Bildungsdirektion für Salzburg mit anschließender Weiterverrechnung an die gesetzlichen Schulerhalter.Ab dem Schuljahr 2024/25 tragen die gesetzlichen Schulerhalter 100 % der Kosten für die Softwarelizenzen gemäß Ziffer eins und 2. Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach der Anzahl der Stammschullehrpersonen an den teilnehmenden Schulen. Die Anschaffung der Softwarelizenzen erfolgt zentral durch die Bildungsdirektion für Salzburg mit anschließender Weiterverrechnung an die gesetzlichen Schulerhalter.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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