Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 35/2018)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,)
3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 4, ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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