Art. 6 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.

(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden die Bestimmungen des II. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

a)

als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt,

b)

der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und

c)

der Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 22.12.2018
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