(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.
(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden die Bestimmungen des II. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
a) | als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt, | |||||||||
b) | der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und | |||||||||
c) | der Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist. |
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