§ 133 SchOG Vollziehung

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft undhinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2 und des Paragraph 69, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
    3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 35/2018)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,)
    1. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und FrauenForschung betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und FrauenForschung betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 4, ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 01.10.2017 bis 14.06.2018
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft undhinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2 und des Paragraph 69, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
    3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 35/2018)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,)
    1. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und FrauenForschung betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und FrauenForschung betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 4, ist die Bundesregierung betraut.

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