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(1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
1. | hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 35/2018) | ||||||||||
3. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und FrauenForschung betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.
(1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
1. | hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 35/2018) | ||||||||||
3. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und FrauenForschung betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.