Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden. Schulversuche auf der Grundlage des Paragraph 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. Paragraph 7, Absatz 4, ist anzuwenden.
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