(1) Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis 21h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Abs. 3 als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch die Bildungsdirektion zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.
(2) Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß § 7a SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.
(3) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als Neue Mittelschule geführt werden, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013/2014 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule zu führen, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.
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