Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAb dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis 21h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Abs. 3 als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch die Bildungsdirektion zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des römisch II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt (Paragraphen 21 a bis 21h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Absatz 3, als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch die Bildungsdirektion zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.
(2)Absatz 2Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß § 7a SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß Paragraph 7 a, SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.
(3)Absatz 3Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als Neue Mittelschule geführt werden, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013/2014 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule zu führen, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 130a SchOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 130a SchOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 130a SchOG