Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDurch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.
(2)Absatz 2Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.
(3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1, als Grundsatzbestimmung.(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins,, als Grundsatzbestimmung.
In Kraft seit 15.02.2012 bis 31.12.9999
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