§ 3 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 7 % für den Ankauf geeigneter bebauter oder unbebauter Grundstücke oder für die kostengünstige Realisierung von Baulandsicherungsmodellen zur Umsetzung wohnbauförderungs- und/oder raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen nach Maßgabe der §§ 3a bis 3c verwendet werden.

(2) Mittelzuwendungen für Zwecke gemäß Abs 1 können in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.

(3) Nähere Festlegungen, insbesondere zu folgenden Voraussetzungen und Bedingungen, sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen:

1.

Empfängerkreis, wobei hier zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden werden kann;

2.

Geeignetheit von Grundstücken;

3.

Höhe des Zuschusses;

4.

Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar);

5.

Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse;

6.

Rückzahlungsmodalitäten;

7.

Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses;

8.

Rückzahlung von Zuschüssen bei Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen;

9.

Festlegung höchstzulässiger Kaufpreise, wobei zwischen unbebauten und bebauten Liegenschaften und nach Regionen unterschieden werden kann;

10.

Abschluss eines gesonderten Förderungsvertrages oder eines Zuschlags zu einer Förderung gemäß den Unterabschnitten 4 und 6a des 3. Abschnitts.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 19.12.2019 bis 31.07.2021

(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 7 % für den Ankauf geeigneter bebauter oder unbebauter Grundstücke oder für die kostengünstige Realisierung von Baulandsicherungsmodellen zur Umsetzung wohnbauförderungs- und/oder raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen nach Maßgabe der §§ 3a bis 3c verwendet werden.

(2) Mittelzuwendungen für Zwecke gemäß Abs 1 können in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.

(3) Nähere Festlegungen, insbesondere zu folgenden Voraussetzungen und Bedingungen, sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen:

1.

Empfängerkreis, wobei hier zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden werden kann;

2.

Geeignetheit von Grundstücken;

3.

Höhe des Zuschusses;

4.

Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar);

5.

Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse;

6.

Rückzahlungsmodalitäten;

7.

Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses;

8.

Rückzahlung von Zuschüssen bei Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen;

9.

Festlegung höchstzulässiger Kaufpreise, wobei zwischen unbebauten und bebauten Liegenschaften und nach Regionen unterschieden werden kann;

10.

Abschluss eines gesonderten Förderungsvertrages oder eines Zuschlags zu einer Förderung gemäß den Unterabschnitten 4 und 6a des 3. Abschnitts.

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