(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend zu sein.
(2) In der Regel hat der Lenker des jeweils ersten nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 auf einem Standplatz aufgestellten Taxifahrzeuges den Fahrgast zu befördern. Der Fahrgast kann jedoch ein anderes Taxifahrzeug von den am Standplatz bereitgehaltenen Fahrzeugen wählen. In diesem Fall hat der Lenker des anderen gewählten Taxifahrzeuges den Fahrgast vor Antritt der Fahrt darauf aufmerksam zu machen, daß in der Regel das erstaufgestellte Taxifahrzeug zur Beförderung gewählt werden soll.
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