Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gewähren.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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