§ 6 Sbg. SAV 2004 § 6

Sbg. SAV 2004 - Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen ist soweit im 1. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Landessportorganisation berechtigt. Die Vorschläge sind zu begründen.

In Kraft seit 21.12.2017 bis 31.12.9999
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