§ 8 Sbg. SAV 2004

Sbg. SAV 2004 - Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Verlust der Auszeichnung

 

§ 8

 

Eine Verurteilung im Sinn des § 5 Abs 1 Z 1 bewirkt den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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