§ 6 Sbg. SAV 2004 § 6

Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2017 bis 31.12.9999
Vorschlagsrecht

§ 6

Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen ist soweit im 1. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Landessportorganisation berechtigt. Die Vorschläge sind zu begründen.

Stand vor dem 20.12.2017

In Kraft vom 01.07.2004 bis 20.12.2017
Vorschlagsrecht

§ 6

Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen ist soweit im 1. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Landessportorganisation berechtigt. Die Vorschläge sind zu begründen.

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