§ 5 Sbg. SAV 2004

Sbg. SAV 2004 - Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

2. Abschnitt

 

Gemeinsame Bestimmungen

 

Allgemeine Verleihungsvoraussetzungen

 

§ 5

 

(1) Von der Verleihung ausgenommen sind Personen, die

1.

wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde;

2.

die nachgewiesen gegen die Anti-Dopingbestimmungen der Österreichischen Bundessportorganisation verstoßen haben.

 

(2) Jede Stufe einer Auszeichnung kann nur einmal verliehen werden. Dies gilt beim Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister und beim Ehrenlorbeer des Salzburger Sports auch für Auszeichnungen mit gleicher Zahl.

 

(3) Soweit nach dieser Verordnung die Verleihung einer Auszeichnung nur an Salzburger Sportlerinnen und Sportler in Betracht kommt, gelten als solche Personen, die bei der Landesmeisterschaft des entsprechenden Salzburger Sportfachverbandes bzw der entsprechenden Sportfachvertretung startberechtigt sind. Dies gilt sinngemäß auch für Salzburger Damen- oder Herrenmannschaften.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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