§ 6 Sbg. NUKEA § 6

Sbg. NUKEA - Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Eine Verurteilung im Sinn von § 2 Abs 2 bewirkt den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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