(1) Die Landesregierung kann das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen in den drei Kategorien Naturschutz, Umweltschutz und Klima, sowie Energie an Personen verleihen, die sich
1. | durch besondere Leistungen von über das Land Salzburg hinaus reichender Bedeutung auf einem im § 1 Abs 1 genannten Gebiet oder | |||||||||
2. | durch öffentliches oder privates Wirken zur Förderung und Entwicklung eines im § 1 Abs 1 genannten Gebietes im Land Salzburg über mehr als zehn Jahre im Rahmen einer Tätigkeit für eine Gemeinde oder andere Einrichtung | |||||||||
besondere Verdienste erworben haben. |
(2) Von der Verleihung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach den §§ 180 bis 183 StGB, BGBl Nr 60/1974 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 106/2014, gerichtlich verurteilt worden sind.
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