(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf den Gebieten des Salzburger Natur- und Landschaftsschutzes und, soweit es um den Vollzugsbereich des Landes geht, auf den Gebieten des Umwelt- und Klimaschutzes, der nachhaltigen Entwicklung, der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz wird das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen.
(2) Die Verleihung erfolgt in Form der Überreichung einer Plakette. Darüber hinaus ist der ausgezeichneten Person eine Verleihungsurkunde auszufolgen, in der auf die Kategorie nach § 2 Abs 1 und das dieser Kategorie zugeordnete Gebiet nach Abs 1, auf dem die ausgezeichneten Verdienste erworben wurden, Bezug genommen wird.
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