§ 4 Sbg. NUKEA § 4

Sbg. NUKEA - Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Verleihungsvorschläge werden von einem Bewertungsgremium bewertet. Das Bewertungsgremium besteht aus:

1.

einer Expertin oder einem Experten für Naturschutz,

2.

einer Expertin oder einem Experten für Umweltschutz,

3.

einer Expertin oder einem Experten für Energie.

Die Expertinnen und Experten nach Z 1 bis 3 werden von der Leiterin oder dem Leiter der für Naturschutz, Umweltschutz bzw Energie jeweils zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung nominiert und von der Landesregierung als Mitglieder des Bewertungsgremiums bestellt.

(2) Das Bewertungsgremium entscheidet einstimmig über die Bewertung eines Verleihungsvorschlags. Stimmenthaltung ist unzulässig. In der Bewertung ist auszusprechen, ob der Verleihungsvorschlag unterstützt wird oder nicht.

(3) Die vom Bewertungsgremium bewerteten Vorschläge sind der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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