§ 44 Sbg. LPW

Sbg. LPW - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 44

 

(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.

(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 21 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses (Zentralausschusses) und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.

In Kraft seit 23.09.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 Sbg. LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Sbg. LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 Sbg. LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 Sbg. LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 Sbg. LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LPW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 Sbg. LPW
§ 45 Sbg. LPW