(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier herzustellen.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört. Besteht ein solcher Dienststellenwahlausschuß nicht, so hat die Stimmenabgabe beim Zentralwahlausschuß zu erfolgen.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 22 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
(5) Ist ein Landeslehrer nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist. Besteht ein solcher Dienststellenwahlausschuß nicht, so hat der Landeslehrer sein Wahlrecht beim Zentralwahlausschuß auszuüben. Diesem Landeslehrer ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
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