(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentralwahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen wahlwerbende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschuß) einen Wahlzeugen (§ 5) zu entsenden.
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