§ 43 Sbg. LPW

Sbg. LPW - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 43

 

Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier herzustellen.

In Kraft seit 23.09.1967 bis 31.12.9999
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