(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des Bautechnikgesetzes in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Salzburger Gemeinde-Trinkwasserleitungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 16, sowie das Gesetz vom 21. Oktober 1970, LGBl. Nr. 113, über die Trinkwasserversorgung aus Gemeindewasserleitungen ihre Wirksamkeit.
(4) Entscheidungen und Verfügungen auf Grund der gemäß Abs. 3 außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes.
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