(1) Die zum Wasserbezuge aus der Gemeindewasserleitung Verpflichteten sind gehalten, den Anschluß ihrer Objekte an die Gemeindewasserleitung nach baubehördlicher Anordnung herzustellen oder durch die Gemeinde auf deren Verlangen herstellen zu lassen.
(2) Sie sind auf Verlangen der Baubehörde verpflichtet, in den angeschlossenen Objekten die für die ordnungsgemäße Erfassung des Wasserverbrauches erforderlichen Wasserzähler auf Kosten der Gemeinde aufstellen zu lassen und das Ablesen der Zähler durch bevollmächtigte Organe der Gemeinde zu gestatten.
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