(1) Für die Kosten der Herstellung von Leitungen zum Anschluß eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage an den Hauptrohrstrang oder ein Verteilungsrohr der Gemeindewasserleitung und für die Instandhaltung der Anschlußleitungen hat der Eigentümer des Objektes aufzukommen, falls nicht diese Kosten allgemein durch die Gemeinde oder anderweitig getragen werden (§ 5).
(2) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Hausleitungen, das sind die Leitungen innerhalb des Baues oder der sonstigen baulichen Anlage oder, wenn ein Wasserzähler aufgestellt ist, die Leitungen ab dem Wasserzähler, treffen auf jeden Fall den Eigentümer des Objektes.
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