(1) Öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden betrieben werden, gelten als Gemeindewasserleitungen im Sinne dieses Gesetzes. Als solche gelten für den Bereich der Gemeinde auch öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde nur anteilig beizutragen hat.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zur Besorgung zukommenden Aufgaben sind, soferne nichts anderes bestimmt ist, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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