§ 9 S-ROG 2009 § 9

S-ROG 2009 - Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(1) Die Landesregierung hat ein Landesentwicklungsprogramm zu erstellen, in dem die Grundsätze und Leitlinien der Landesentwicklung festzulegen sind. Das Landesentwicklungsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Gliederung des Landes in Planungsregionen;

2.

ein Strukturmodell;

3.

grundsätzliche Aussagen für das gesamte Land oder Landesteile:

a)

zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,

b)

zur angestrebten Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung sowie zur angestrebten Energieversorgung,

c)

zur angestrebten Freiraumentwicklung,

d)

zur angestrebten Siedlungsentwicklung,

e)

zur angestrebten Stadt- und Ortskernentwicklung und

f)

zum voraussichtlichen Bedarf an Wohnungen und seiner räumlichen Verteilung;

4.

Planungsdeterminanten, -kriterien und -methoden zur Gewährleistung landesweit einheitlicher und abgestimmter Planungen;

5.

Qualitätsziele und Indikatoren zur Feststellung der Entwicklung des Landes.

Darüber hinaus können dem Landesentwicklungsprogramm Anhänge mit Vorgaben zu bestimmten raumbezogenen Sachbereichen angeschlossen werden.

(2) Bei der Ausarbeitung des Landesentwicklungsprogramms ist auf die Planungsinteressen der Regionalverbände und der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband und die Regionalverbände können im Rahmen des öffentlichen Hörungsverfahrens (§ 8 Abs 4) verlangen, dass vor Beschlussfassung des Landesentwicklungsprogramms Konsultationsverhandlungen durchzuführen sind. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die Landesregierung und die Antragsteller um die Herstellung möglichst einvernehmlicher Lösungen zu bemühen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 S-ROG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 S-ROG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 S-ROG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 S-ROG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 S-ROG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-ROG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 S-ROG 2009
§ 10 S-ROG 2009