(1) Aufgaben der Landesplanung sind:
1. | die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms, | |||||||||
2. | die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen, | |||||||||
3. | die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen, | |||||||||
4. | die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung, | |||||||||
5. | die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem, | |||||||||
6. | die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und | |||||||||
7. | die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg. |
(2) Aufgaben der Regionalplanung sind
1. | die Erstellung eines Regionalprogramms, | |||||||||
2. | die allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und | |||||||||
3. | die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region. |
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