§ 9 S-ROG 2009 § 9

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Das(1) Die Landesregierung hat ein Landesentwicklungsprogramm hatzu erstellen, in dem die Grundsätze und Leitlinien der LandesplanungLandesentwicklung festzulegen sind. Dabei sind insbesondereDas Landesentwicklungsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Gliederung des Landes in Planungsregionen;

2.

ein Strukturmodell;

3.

grundsätzliche Aussagen für das gesamte Land oder Landesteile:

a)

zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,

b)

zur angestrebten Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung sowie zur angestrebten Energieversorgung,

c)

zur angestrebten Freiraumentwicklung,

d)

zur angestrebten Siedlungsentwicklung,

e)

zur angestrebten Stadt- und Ortskernentwicklung und

f)

zum voraussichtlichen Bedarf an Wohnungen und seiner räumlichen Verteilung;

4.

Planungsdeterminanten, -kriterien und -methoden zur Gewährleistung landesweit einheitlicher und abgestimmter Planungen;

5.

Qualitätsziele und Indikatoren zur Feststellung der Entwicklung des Landes.

Darüber hinaus können dem Landesentwicklungsprogramm Anhänge mit Vorgaben zu bestimmten raumbezogenen Sachbereichen angeschlossen werden.

(2) Bei der Ausarbeitung des Landesentwicklungsprogramms ist auf die zentralen OrtePlanungsinteressen der Regionalverbände und der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband und die Entwicklungs-Regionalverbände können im Rahmen des öffentlichen Hörungsverfahrens (§ 8 Abs 4) verlangen, dass vor Beschlussfassung des Landesentwicklungsprogramms Konsultationsverhandlungen durchzuführen sind. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die Landesregierung und Hauptverkehrsachsendie Antragsteller um die Herstellung möglichst einvernehmlicher Lösungen zu bestimmen, grundlegende Aussagen über die Siedlungsstrukturen und -dichten zu treffen und das Land in Planungsregionen zu gliedernbemühen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

Das(1) Die Landesregierung hat ein Landesentwicklungsprogramm hatzu erstellen, in dem die Grundsätze und Leitlinien der LandesplanungLandesentwicklung festzulegen sind. Dabei sind insbesondereDas Landesentwicklungsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Gliederung des Landes in Planungsregionen;

2.

ein Strukturmodell;

3.

grundsätzliche Aussagen für das gesamte Land oder Landesteile:

a)

zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,

b)

zur angestrebten Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung sowie zur angestrebten Energieversorgung,

c)

zur angestrebten Freiraumentwicklung,

d)

zur angestrebten Siedlungsentwicklung,

e)

zur angestrebten Stadt- und Ortskernentwicklung und

f)

zum voraussichtlichen Bedarf an Wohnungen und seiner räumlichen Verteilung;

4.

Planungsdeterminanten, -kriterien und -methoden zur Gewährleistung landesweit einheitlicher und abgestimmter Planungen;

5.

Qualitätsziele und Indikatoren zur Feststellung der Entwicklung des Landes.

Darüber hinaus können dem Landesentwicklungsprogramm Anhänge mit Vorgaben zu bestimmten raumbezogenen Sachbereichen angeschlossen werden.

(2) Bei der Ausarbeitung des Landesentwicklungsprogramms ist auf die zentralen OrtePlanungsinteressen der Regionalverbände und der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband und die Entwicklungs-Regionalverbände können im Rahmen des öffentlichen Hörungsverfahrens (§ 8 Abs 4) verlangen, dass vor Beschlussfassung des Landesentwicklungsprogramms Konsultationsverhandlungen durchzuführen sind. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die Landesregierung und Hauptverkehrsachsendie Antragsteller um die Herstellung möglichst einvernehmlicher Lösungen zu bestimmen, grundlegende Aussagen über die Siedlungsstrukturen und -dichten zu treffen und das Land in Planungsregionen zu gliedernbemühen.

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