(1) Entwicklungsprogramme sind längstens alle 15 Jahre hinsichtlich der Umsetzung und Wirkung der darin getroffenen Festlegungen zu überprüfen.
(2) Entwicklungsprogramme sind zu ändern:
1. | bei Feststellung einer Fehlentwicklung im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1; | |||||||||
2. | bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen. | |||||||||
Sie können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden, wobei auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist. |
(3) Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die §§ 8 Abs 4 bis 6 sowie 10 Abs 3, 4, 6 erster Satz und 7 Anwendung.
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