(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:
1. | die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen, | |||||||||
2. | die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten, | |||||||||
3. | die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und | |||||||||
4. | die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten. |
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.
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