(1) Die Inhalte des Flächenwidmungsplans sind so aufeinander abzustimmen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird (Abstimmungsgebot).
(2) Bei Festlegungen gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 und 2 sind die der Hauptsache nach bestehenden Nutzungs- und Rechtsverhältnisse möglichst zu berücksichtigen (Beachtung bestehender Strukturverhältnisse).
(3) Als Bauland dürfen vorbehaltlich § 37 Flächen nicht ausgewiesen werden, die
1. | auf Grund ihrer ungünstigen natürlichen Gegebenheiten keine Baulandeignung besitzen; | |||||||||
2. | im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind; | |||||||||
3. | keine ausreichende Erschließung mit technischer oder sozialer Infrastruktur aufweisen; | |||||||||
4. | auf Grund der gegebenen oder erwartbaren Umweltbelastungen oder -auswirkungen für eine widmungsgemäße Nutzung ungeeignet sind; | |||||||||
5. | Waldflächen im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind; oder | |||||||||
6. | aus anderen öffentlichen Gründen für eine Bebauung nicht geeignet sind. |
(4) Als Bauland sollen nur Flächen ausgewiesen werden, die der geplanten hauptsächlichen Verwendung entsprechend
1. | in angemessener Entfernung von den Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Versorgungsinfrastruktur gelegen sind; | |||||||||
2. | mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend erschlossen sind; | |||||||||
3. | eine ausreichende Umweltqualität (Besonnung, Klima, Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe udgl) aufweisen. |
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