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(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:
1. | die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen, | |||||||||
2. | die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten, | |||||||||
3. | die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und | |||||||||
4. | die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten. |
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.
(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:
1. | die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen, | |||||||||
2. | die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten, | |||||||||
3. | die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und | |||||||||
4. | die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten. |
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.