§ 24 S-ROG 2009 § 24

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:

1.

die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,

2.

die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,

3.

die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und

4.

die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:

1.

die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,

2.

die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,

3.

die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und

4.

die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.

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