Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-VerordnungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera p, a bis pi der EG-Verordnung
1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder
2.Ziffer 2entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,entgegen Artikel 8 c, der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-VerordnungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera p, a bis pi der EG-Verordnung
1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,entgegen Artikel 4, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
2.Ziffer 2entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oderentgegen Artikel 8 b, der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
3.Ziffer 3entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglichentgegen Artikel 8 d, Absatz eins, zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich
nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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