(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
1. | entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder | |||||||||
2. | entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
1. | entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht, | |||||||||
2. | entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder | |||||||||
3. | entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich | |||||||||
nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
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