§ 10 RAVG Übergangsbestimmung

RAVG - Ratingagenturenvollzugsgesetz 

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Art. 40a Abs. 1 der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2010 Anwendung.

In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 RAVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 RAVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 RAVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 RAVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 RAVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 RAVG
§ 11 RAVG