§ 23 PyroTG 2010

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst

1.

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der GemeinschaftEuropäischen Union niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,

2.

den Namen und den Typ des Gegenstandes und,

3.

Sicherheitshinweise.Sicherheitsinformationen,

4.

die Registrierungsnummer nach § 21d und

5.

die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst

1.

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der GemeinschaftEuropäischen Union niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,

2.

den Namen und den Typ des Gegenstandes und,

3.

Sicherheitshinweise.Sicherheitsinformationen,

4.

die Registrierungsnummer nach § 21d und

5.

die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

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