§ 23 PyroTG 2010 Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
    2. 1.Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
    3. 2.Ziffer 2den Namen und den Typ des Gegenstandes und,
    4. 3.Ziffer 3Sicherheitshinweise.Sicherheitsinformationen,
    5. 4.Ziffer 4die Registrierungsnummer nach § 21d unddie Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d, und
    6. 5.Ziffer 5die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
  2. (2)Absatz 2Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz eins, erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
    2. 1.Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
    3. 2.Ziffer 2den Namen und den Typ des Gegenstandes und,
    4. 3.Ziffer 3Sicherheitshinweise.Sicherheitsinformationen,
    5. 4.Ziffer 4die Registrierungsnummer nach § 21d unddie Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d, und
    6. 5.Ziffer 5die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
  2. (2)Absatz 2Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz eins, erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

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