§ 26 PyroTG 2010 Mitteilungspflichten

PyroTG 2010 - Pyrotechnikgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 PyroTG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 PyroTG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 PyroTG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 PyroTG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 PyroTG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PyroTG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25b PyroTG 2010
§ 26a PyroTG 2010