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(Anm: Abs. 1 InkrafttretensdatumInkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung
(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, Absatz eins, Inkrafttretensdatumfrühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,BGBl. Nr. 148/1988)
(Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)Anmerkung, Absatz 4, Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)
(Anm: Abs. 1 InkrafttretensdatumInkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung
(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, Absatz eins, Inkrafttretensdatumfrühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,BGBl. Nr. 148/1988)
(Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)Anmerkung, Absatz 4, Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)