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(Anm: Abs. 2 zu §§ 9, 13 und 27 PVG, BGBl. Nr. 133/1967,
Abs. 3 zu Art XI, BGBl. Nr. 148/1988)
(1) Anm: Inkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)
(2) Abweichend vonAnm.: Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(4) Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)
(Anm: Abs. 2 zu §§ 9, 13 und 27 PVG, BGBl. Nr. 133/1967,
Abs. 3 zu Art XI, BGBl. Nr. 148/1988)
(1) Anm: Inkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)
(2) Abweichend vonAnm.: Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(4) Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)