Art. 13 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.9999

(Anm: Abs. 1 InkrafttretensdatumInkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung

(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, Absatz eins, Inkrafttretensdatumfrühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

(Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,BGBl. Nr. 148/1988)

  1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt Art. römisch IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

    (Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)Anmerkung, Absatz 4, Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)

Stand vor dem 30.06.1999

In Kraft vom 19.03.1988 bis 30.06.1999

(Anm: Abs. 1 InkrafttretensdatumInkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung

(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, Absatz eins, Inkrafttretensdatumfrühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

(Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,BGBl. Nr. 148/1988)

  1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt Art. römisch IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

    (Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)Anmerkung, Absatz 4, Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)

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