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(1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1. | allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern); | |||||||||
2. | besondere Personenstandsdaten sowie | |||||||||
3. | sonstige Personenstandsdaten. |
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
1. | Namen; | |||||||||
2. | Tag und Ort der Geburt; | |||||||||
3. | Geschlecht; | |||||||||
4. | Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner); | |||||||||
5. | akademische Grade und Standesbezeichnungen; | |||||||||
6. | Tag und Ort des Todes; | |||||||||
7. | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004); | |||||||||
8. | Staatsangehörigkeit. |
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
1. | allgemeine Personenstandsdaten der Eltern; | |||||||||
2. | Datum und Ort der Eheschließung der Eltern. |
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
1. | Datum und Ort der Eheschließung; | |||||||||
2. | Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe; | |||||||||
3. | allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten. |
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
1. | Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft; | |||||||||
2. | Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; | |||||||||
3. | allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners. |
(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
1. | allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten; | |||||||||
2. | allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners; | |||||||||
3. | allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind. |
(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
(1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1. | allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern); | |||||||||
2. | besondere Personenstandsdaten sowie | |||||||||
3. | sonstige Personenstandsdaten. |
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
1. | Namen; | |||||||||
2. | Tag und Ort der Geburt; | |||||||||
3. | Geschlecht; | |||||||||
4. | Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner); | |||||||||
5. | akademische Grade und Standesbezeichnungen; | |||||||||
6. | Tag und Ort des Todes; | |||||||||
7. | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004); | |||||||||
8. | Staatsangehörigkeit. |
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
1. | allgemeine Personenstandsdaten der Eltern; | |||||||||
2. | Datum und Ort der Eheschließung der Eltern. |
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
1. | Datum und Ort der Eheschließung; | |||||||||
2. | Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe; | |||||||||
3. | allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten. |
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
1. | Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft; | |||||||||
2. | Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; | |||||||||
3. | allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners. |
(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
1. | allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten; | |||||||||
2. | allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners; | |||||||||
3. | allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind. |
(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.