§ 34 PStG Personen ungeklärter Herkunft

PStG - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach § 66 abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:

1.

den Familiennamen und den Vornamen;

2.

den Tag und den Ort der Geburt sowie

3.

das Geschlecht.

(3) In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 PStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 PStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 PStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 PStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 PStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 PStG
§ 35 PStG