§ 30 PStG

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

der letzte Wohnort;

2.

der Zeitpunkt und Ort des Todes;

3.

gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

4.

die letzte Eheschließung;

5.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft;

6.

bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

7.

das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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