§ 12 PresseFG 2004

PresseFG 2004 - Presseförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004 bis spätestens 1. Juni einzubringen.Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind im Jahr 2004 bis spätestens 1. Juni einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§§ 12a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von § 12a Abs. 1 ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.Paragraphen 12 a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.
  6. (6)Absatz 6§ 3 und § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 3 und Paragraph 12 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 2 Abs. 8 und 9 sowie § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 13, samt Überschrift außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 2 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  9. (8a)Absatz 8 aDie für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (Paragraph 3 und Paragraph 14,) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (Paragraph 6,) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (Paragraph 7,) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.
  10. (9)Absatz 9§ 4 Abs. 3 Z 4a und Abschnitt IVa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 a und Abschnitt römisch IV a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  11. (10)Absatz 10§ 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 12 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  12. (11)Absatz 11§ 4 Abs. 3 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  13. (12)Absatz 12§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 8 bis 8b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 sowie die Änderungen der Bezeichnung von Abschnitt V, die Änderungen der Bezeichnungen der §§ 14 bis 17 sowie die Änderung im Text der bisherigen §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2022 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 8 bis 8b, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4, sowie die Änderungen der Bezeichnung von Abschnitt römisch fünf, die Änderungen der Bezeichnungen der Paragraphen 14 bis 17 sowie die Änderung im Text der bisherigen Paragraphen 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt römisch IV in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022, außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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