§ 3 PresseFG 2004

PresseFG 2004 - Presseförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsAnsuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorangegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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