Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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