Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 2, § 2, § 9, § 13, § 15 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1993 treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 2,, Paragraph 9,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1993, treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2)Absatz 2Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Schäden durch Produkte, die vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Schäden durch Produkte, die vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Die §§ 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Produkte, die vor dem 1. Jänner 2000 in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Produkte, die vor dem 1. Jänner 2000 in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Die §§ 2 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 2 ist in dieser Fassung auf Schäden durch Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 2 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 2, ist in dieser Fassung auf Schäden durch Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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