§ 3 PGSG

PGSG - Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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