§ 8 PGSG

PGSG - Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist,

1.

soweit § 6 Abs.1 betroffen ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen,

2.

soweit § 7 betroffen ist, die Bundesregierung,

3.

soweit die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates

betraut.

In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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