Gesamte Rechtsvorschrift PGSG

Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

PGSG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2023

§ 1 PGSG


(1) Zur langfristigen Erhaltung des historischen Parlamentsgebäudes in Wien und zur Sicherstellung der Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist eine nachhaltige Sanierung des Parlamentsgebäudes erforderlich, die insbesondere die Herstellung des gesetzmäßigen Gebäudezustandes, die Behebung aller vorhandenen Mängel und Schäden, funktional effizienzsteigernde Maßnahmen und die Nutzung vorhandener Raumreserven beinhaltet.

(2) Das Projekt „Sanierung Parlament“ umfasst die Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sanierung, die Bereitstellung einer Interimslokation sowie die Vorbereitung und Durchführung der Übersiedlungen.

§ 2 PGSG


Die Kosten für die nachhaltige Sanierung dürfen € 352,2 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

§ 3 PGSG


Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

§ 4 PGSG


(1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch

1.

ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion angehört, sowie

2.

durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen

einzubinden.

§ 5 PGSG


(1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ zu gründen oder die Mehrheitsanteile an einer solchen zu erwerben. Zur Erfüllung der mit dem Projekt „Sanierung Parlament“ verbundenen Aufgaben der Gesellschaft können von der Parlamentsdirektion die dafür erforderlichen Leistungen beigestellt werden.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne der §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. § 76 BHG 2013 zu entrichten.

(3) Die Projektgesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen. Vermögensverfügungen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss von Bestandsverträgen, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit. Unabhängig von den in den vorstehenden Sätzen genannten Befreiungen ist das Umsatzsteuergesetz 1994 idgF uneingeschränkt anzuwenden.

(4) Auf die Bestellung der Geschäftsführung der Projektgesellschaft ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 idgF anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung der ersten Geschäftsführung.

§ 6 PGSG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den §§ 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach Paragraph 5, namens des Bundes gemäß Paragraph 82, Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den Paragraphen 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVIDDie Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den Paragraphen 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in Paragraphen 2, oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.

§ 7 PGSG


Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzes ist haushaltsrechtlich entsprechend Vorsorge zu treffen.

§ 8 PGSG


Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist,

1.

soweit § 6 Abs.1 betroffen ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen,

2.

soweit § 7 betroffen ist, die Bundesregierung,

3.

soweit die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates

betraut.

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