§ 3 PGSG

Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 12.08.2014 bis 15.12.2020

Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

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