§ 50 ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür das Sport-Spartenprogramm gemäß § 4b hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von § 4b keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.Für das Sport-Spartenprogramm gemäß Paragraph 4 b, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von Paragraph 4 b, keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Für Online-Angebote gemäß § 4e, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 e,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen:Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f, geltenden folgende Übergangsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsFür Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des § 6 im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß § 4f erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Abs. 3 Z 2 dürfen bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 f, erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dürfen bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß § 39 Abs. 5 innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß § 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen.Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß Paragraph 8 a, sind bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ist die zuletzt gemäß § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 bestellte Prüfungskommission aufgelöst.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ist die zuletzt gemäß Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, bestellte Prüfungskommission aufgelöst.
  7. (7)Absatz 7Die in den § 3 Abs. 4a, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu erstatten.Die in den Paragraph 3, Absatz 4 a,, 6 und 7 sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu erstatten.
  1. 1.Ziffer eins10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  2. 2.Ziffer 220% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, und
  3. 3.Ziffer 325% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
  1. (9)Absatz 9Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 8.Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 8,
  2. (10)Absatz 10Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 liegt, darf der Anspruch auf Abfertigung
    1. 1.Ziffer einsab 1. Jänner 2029 nicht mehr als 190 vH,
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2030 nicht mehr als 170 vH und
    3. 3.Ziffer 3ab 1. Jänner 2031 nicht mehr als 150 vH
    des gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Z 1) oder in das Jahr 2030 (Z 2) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß § 32 Abs. 6 bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.des gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Ziffer eins,) oder in das Jahr 2030 (Ziffer 2,) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.
  3. (11)Absatz 11Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.
  4. (12)Absatz 12Die Funktionsperiode der auch für die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 von der Regulierungsbehörde gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission läuft unberührt weiter.Die Funktionsperiode der auch für die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 40, bestellten Prüfungskommission läuft unberührt weiter.
  5. (13)Absatz 13Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
    1. 1.Ziffer einsauf der Grundlage eines von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegten Berichts über die Anwendung und Eignung der Regelungen zur Erhebung des ORF-Beitrags eine Evaluierung des ORF-Beitragssystems vorzunehmen, welche insbesondere das Fortlaufen der Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 und 12 berücksichtigt undBeitragssystems vorzunehmen, welche insbesondere das Fortlaufen der Bestimmungen gemäß Paragraph 31, Absatz 11 und 12 berücksichtigt und
    2. 2.Ziffer 2auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 und der bei der Entscheidung über die Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen heranzuziehenden Kriterien eine Evaluierung der Sachgerechtigkeit der gesetzlich geregelten Vorgaben vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 31, Absatz 11 bis 16 und der bei der Entscheidung über die Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen heranzuziehenden Kriterien eine Evaluierung der Sachgerechtigkeit der gesetzlich geregelten Vorgaben vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
  6. (14)Absatz 14Die beiden in Abs. 13 angeführten Evaluierungen sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.Die beiden in Absatz 13, angeführten Evaluierungen sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
  7. (15)Absatz 15Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde für jene Online-Angebote, die er auf der Grundlage von § 4e Abs. 2 bis 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 neu oder verändert bereitstellt, unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2023 die neuen oder ergänzten Angebotskonzepte (§ 5a Abs. 1) zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat diese Angebotskonzepte nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2023 auf der Grundlage der im ersten Satz genannten Bestimmungen zu beurteilen. Die betreffenden Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde für jene Online-Angebote, die er auf der Grundlage von Paragraph 4 e, Absatz 2 bis 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, neu oder verändert bereitstellt, unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2023 die neuen oder ergänzten Angebotskonzepte (Paragraph 5 a, Absatz eins,) zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat diese Angebotskonzepte nach Maßgabe des Paragraph 5 a, Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2023 auf der Grundlage der im ersten Satz genannten Bestimmungen zu beurteilen. Die betreffenden Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
  8. (16)Absatz 16Am 1. Jänner 2024 aufgrund eines genehmigten oder nicht untersagten Angebotskonzepts angebotene lineare Radioprogramme dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter angeboten werden.
  9. (17)Absatz 17Die Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2025 einen Bericht zu erstatten, der ein Zukunftskonzept enthält, das auf den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters über den 31. Dezember 2026 hinaus abzielt.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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